Chronik 1794 - 1994


Kapitel 11 Inhalt

Kapitel 12

Die älteste Satzung
der Bruderschaft

Regeln
der hochlöblichen Bruderschaft
Jesus, Maria, Joseph, zu Oberkassel;

aufgerichtet im Jahre 1794, durch seine Hochwürden den Herrn Jacob Anton Wirz, zur Zeit Pastor hierselbst, und in nachstehender Ordnung zur Vermehrung der Andacht für hiesige Obercasseler Junggesellen eingerichtet.

Wer also von den Junggesellen in diese Bruderschaft verlangt aufgenommen zu werden, meldet sich zuerst bei dem Herr Pastor als erster Vorsteher der Bruderschaft, welcher ihn mit dem Zweck und Bestimmung derselben bekannt macht. Wenn dies geschehen ist, so meldet er sich beim Brudermeister, welcher seinen Namen dann in das Bruderbuch einschreibt, und dafür acht Silbergroschen erhält. Dieses Geld kommt in die Kasse, um Kranke und notleidende Brüder davon zu unterstützen oder sonst was notwendig ist, anzuschaffen.

Von den Ausgaben wird am 1. Mai von dem 1. Brudermeister im Beisein sämtlicher Brüder Rechnung abgelegt. Die Aufnahme findet nur statt an den halbjährigen Versammlungstagen und auf Maitag, wo dann jedem neu hinzugekommenen Mitglied oder Bruder nachstehende Regeln bekannt gemacht und erläutert werden.

  1. Jeder soll der Bruderschaft, das Jahr hindurch und der halbjährigen Bruderschaft mit Andacht beiwohnen, wer diese Regel nicht hält, zahlt zur Strafe ein halb viertel Pfund Wachs, es sei denn, dass er sich zuvor beim Brudermeister entschuldigt, und dieser seine Entschuldigung angenommen hat.
  2. An den Tagen Maria Verkündigung und Maria Himmelfahrt ist halbjährige Bruderschaft, an diesen beiden Tagen, so wie auch am Cäcilienfeste, soll jeder den Opfergang halten, wer aber nicht mitgeht, zahl zur Strafe ein Viertel Pfund Wachs.
  3. Wird ein Bruder krank, so bestellt der Brudermeister durch den Kerzenboten zwei Brüder, welche des Nachts bei dem Kranken wachen, ihn aufmuntern durch nützliche Gespräche, oder durch fromme Gebete, so jede Nacht zwei andere, bis der Kranke wieder gesund ist.
  4. Wenn ein Bruder aus dieser Bruderschaft gestorben ist, so ist jeder Bruder verpflichtet, zum Troste des Verstorbenen drei Vater unser und Ave Maria zu Ehren Jesus, Maria und Joseph zu beten.
  5. Wird ein Bruder beerdigt, so müssen alle Brüder die Leiche mit begleiten, für die Seele beten und dem Seelenamt mit Andacht beiwohnen. Für das Seelenamt geschieht ein Beitrag durch den Kerzenboten. Sollte aber einer der Beerdigung nicht beiwohnen, so muß er sich vorher beim Brudermeister entschuldigt haben, hat er dieses nicht, so muß er zur Strafe ein halb Pfund Wachs zahlen, oder er wird ausgestrichen.
  6. Wird ein neuer Brudermeister, Kerzenbote und Fahnenträger gewählt, wie alle Jahre um die gewöhnliche Zeit, müssen alle Brüder zusammen kommen.
  7. Wird ein Prozessionsgang gehalten, muß der Brudermeister nebst drei folgenden älteren Brüdern den Himmel aus der Kirche bis zur 1.ten Station tragen, wo diese dann sodann durch neue andere ältere Brüder abgelöst werden, und diese Ablösung geschieht fort, bis zur Beendigung der Prozession. Ebenso wird der Kerzenbote und Fahnenträger, an den Stationen abgelöst.
  8. Jeder muß den Vorstehern der Bruderschaft in Allem was recht ist, Gehorsam leisten. Wer aber widerspenstig und streitsüchtig ist, wird von den Vorstehern der Bruderschaft im Beisein zweier älterer Brüder freundlich ermahnt, sich zu bessern. Bessert er sich nicht und achtet auf die Ermahnung nicht, so wird er als unwürdiges Mitglied aus der Bruderschaft gestrichen. Sollte sich vielleicht sonst noch einer ungebührlich und schlecht aufführen, derselbe wird ohne alle Entschuldigung ebenfalls wie oben betrachtet und ausgestrichen.
  9. Es werden jährlich für die verstorbenen Brüder dieser Bruderschaft vier heilige Messen gelesen, die sogenannten Quartalsmessen, wofür dem Herrn Pastor jährlich zwei Reichsthaler bergisch gezahlt werden. Diesen hl. Messen sollen alle welche nur können, mit Andacht beiwohnen und für die Abgestorbenen beten.
  10. Wird ein Aufzug gehalten, so werden die Kosten von allen Mitgliedern der Bruderschaft bezahlt. Sollte vielleicht eine Jura erfolgen durch denselben, so werden sämtliche Mitglieder dazu durch den Kerzenboten bestellt.
  11. Um allen Einwendungen vorzubeugen, darf keiner, welcher nicht in der Bruderschaft ist, wenn nach dem Vogel um einen neuen König geschossen wird, zugelassen werden, worauf der Brudermeister auf das Strengste zu achten hat.
  12. Wer die Rechnung über die ergangenen Kosten des Aufzuges einsehen will, kann dieselbe jederzeit in der Wohnung des Brudermeisters sich vorlegen lassen.
  13. Läßt sich vielleicht Jemand, welcher nicht Mitglied dieser Bruderschaft ist, die Bruderkerze tragen, sowohl bei Verheiratung wie bei Todesfällen, muß dafür fünfzehn Silbergroschen an die Bruderschaftskasse entrichten.
  14. Es soll ein jeder Bruder diese Regeln der Bruderschaft nicht aus Zwang, sondern aus Liebe annehmen, und sich nicht allein im Namen, sonder auch in der That und Werken als einen Bruder erweisen.

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