Satzung

Abschnitt A

Allgemeines

§ 1 [Name, Sitz]

Die Bruderschaft führt den Namen: „Jesus-Maria-Josef Junggesellen – Schützenbruderschaft Oberkassel“. Sie hat ihren Sitz in Bonn-Oberkassel.

§ 2 [Bruderschaftszweck]

Die Bruderschaft bezweckt die Förderung-.

  • des religiösen und kirchlichen Lebens,
  • des Bruderschaftsgedankens und die Betätigung christlicher Nächstenliebe,
  • der christlichen Werte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
  • der Pflege althergebrachten Brauchtums.
  • der Ausübung des Schießsports.

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Schießsports und der Jugendpflege sowie den in den Regeln zum Bruderschaftsleben aufgeführten kirchlichen Veranstaltungen.

Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 [Das Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Das Geschäftsjahr 1983 ist ein ‚Rumpfjahr‘ und geht vom 1. März bis 31. Dezember 1983.

§ 4 [Bruderschaftsämter]

Die Bruderschaftsämter sind Ehrenämter.

Abschnitt B

Mitgliedschaft

§ 5 [Mitglieder]

Die Bruderschaft besteht aus:

  • aktive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • ehemalige Schützenkönige
  • Inaktive Mitglieder.

§ 6 [Erwerb der Mitgliedschaft]

Aktive Mitglieder:

Aktives Mitglied kann jeder Oberkasseler Junggeselle werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einer christlichen Konfession angehört und sich zu der Satzung und den Regeln der Bruderschaft bekennt und verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird bei einer Mitgliederversammlung beantragt. Diese stimmt über die Aufnahme ab. Für die Aufnahme eines Mitglieds wird die 2/3-Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung benötigt. Über die Mitgliedschaft entscheidet endgültig der Vorstand.

Ehrenmitglieder:

Mitglieder, die besondere Verdienste für die Bruderschaft erbringen, können Ehrenmitglied werden. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand ein verdienstvolles Mitglied zur Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand der Bruderschaft und vom Vorstand der ehemaligen Schützenkönige entschieden.

Ehemalige Schützenkönige:

Jeder Schützenkönig, der sein Schützenkönigsjahr vollendet hat, ist ehemaliger Schützenkönig. Verstirbt der amtierende Schützenkönig, so zählt er als ehemaliger Schützenkönig.

Inaktive Mitglieder:

Aktive Mitglieder, die durch Heirat als aktive Mitglieder ausscheiden, können der Bruderschaft als inaktives Mitglied beitreten.

§ 7 [Aufnahmefolgen]

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und der Regeln.

§ 8 [Rechte der Mitglieder]

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen. Verheiratete Mitglieder können nicht am Schützenzug teilnehmen. Ausnahmen ergeben sich aus den Regeln.

Die aktiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Verheiratete ehemalige Schützenkönige, verheiratete Ehrenmitglieder und inaktive Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, soweit sich aus der Satzung und den Regeln nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt für das Stimmrecht.

§ 9 [Pflichten der Mitglieder]

Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung und den Regeln, insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung der Bruderschaft ergebenden Pflichten, zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen der Bruderschaft nach Kräften zu unterstützen.

Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Bruderschaftsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der ehemaligen Schützenkönige sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Der Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. Wehrdienstpflichtige sind für die Dauer ihres Wehrdienstes von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 [Beitrag]

Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im voraus in voller Höhe bis zum 3 1. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

Die Beiträge gelten auch als fristgerecht gezahlt, wenn sie spätestens am 31. März des Geschäftsjahres vom Mitglied überwiesen werden.

Mitglieder, die ihrer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht fristgerecht nachkommen, sind säumig und werden im April des Geschäftsjahres mit dreiwöchiger Frist gemahnt. Vom Mahndatum an erfolgen in monatlichen Abständen noch zwei gleiche Mahnungen bis der Ausschluss nach § 12 Abs. 1 Ziffer d) erwirkt ist.

§ 11 [Austritt]

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärungen jederzeit zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung ist dem 1. Brudermeister schriftlich zu übersenden.

Aktive Mitglieder scheiden sowohl durch standesamtliche als auch durch kirchliche Eheschließung als aktives Mitglied aus.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Bruderschaft.

§ 12 [Ausschluss]

Durch Beschluss der beiden Vorstände, von denen mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grobe Verstöße gegen Satzung, Regeln und Interessen der Bruderschaft sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Bruderschaftsorgane
  • schwere Schädigung des Ansehens der Bruderschaft,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Bruderschaft,
  • Nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger Mahnung.
  • Tritt ein Mitglied der Bruderschaft aus der Kirche aus und ist somit konfessionslos, beendet er somit auch seine Mitgliedschaft und es erlöschen alle Ansprüche an die Bruderschaft.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 13 [Ehrungen]

Für besondere Verdienste um die Bruderschaft können Mitglieder geehrt werden.

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen.

Abschnitt C

Organe der Bruderschaft

§ 14 [Bruderschaftsorgane]

Die Organe der Bruderschaft sind:

  • der Vorstand
  • Der Vorstand der ehemaligen Schützenkönige
  • die Chargierten
  • die Mitgliederversammlung

§ 15 [Vorstand]

Der Vorstand besteht aus:

Geschäftsführender Vorstand

  • 1. Brudermeister
  • 2. Brudermeister
  • 1. Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  • 1. Kassierer
  • 2. Kassierer

Erweiteter Vorstand

  • Hauptmann
  • 1. Fähnrich
  • 2. Fähnrich
  • Der jeweilige Präses sowie der jeweilige amtierende Schützenkönig sind geborene Mitglieder des Vorstandes.

Im Bedarfsfall können die Mitglieder des Erweiterten Vorstands zusätzlich einen der folgenden Posten des Geschäftsführenden Vorstands übernehmen: 1. oder 2. Schriftführer oder 1. oder 2. Kassierer.

Der Vorstand führt die Bruderschaftsgeschäfte, der 1. Brudermeister und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung der Bruderschaft berechtigt. Bei Verhinderung des 1. Brudermeisters wird er durch den 2. Brudermeister vertreten. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer nach der Satzung der Bruderschaft handelt, hierfür eintritt und mindestens ein Jahr Mitglied der Bruderschaft ist. Ein Vorstandsmitglied muß volljährig sein.

Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Präses und des amtierenden Schützenkönigs, erfolgt auf der Jahreshauptversammlung.

Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt.

Wird ein Vorstandsmitglied Schützenkönig, so behält er sein Vorstandsamt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Heirat, Ausschluss oder Rücktritt aus, so wird dieses Amt erst bei der nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzt.

Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muß innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl stattfinden.

Der jeweilige Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Cäcilia Oberkassel ist Präses der Bruderschaft.

Der Schützenkönig wird durch einen Schießwettkampf am Montag des Schützenfestes ermittelt. Der Ablauf dieses Wettkampfes ergibt sich aus den Regeln.

Rechtshandlungen, die die Bruderschaft zu Leistungen von mehr als 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert) verpflichten, bedürfen der Zustimmung (einfache Mehrheit) des aktiven Vorstandes.

Vorstandsmitglieder, die sich für ihr Amt als nicht geeignet herausstellen, oder sich schwerer Verfehlungen schuldig machen, können ihres Amtes enthoben werden. Hierzu ist es notwendig, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Amtsenthebung. Ein Antrag auf Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes kann nur vom Vorstand eingebracht werden. Bei der Amtsenthebung des 1. Brudermeisters muß eine einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder und der ehemaligen Schützenkönige / Ehrenmitglieder getrennt vorliegen. Der Antrag zur Amtsenthebung des 1. Brudemeisters kann eingebracht werden, wenn sich 2/3 des Vorstandes und 2/3 der Vorstandes der ehemaligen Schützenkönige oder 2/3 der aktiven Mitglieder hierfür aussprechen.

§ 16 [Beratender Vorstand]

Der beratende Vorstand setzt sich aus sechs ehemaligen Schützenkönigen oder Ehrenmitgliedern zusammen.

Die Wahl des beratenden Vorstandes erfolgt jährlich spätestens eine Woche vor dem Schützenfest auf einer Versammlung der ehemaligen Schützenkönige und Ehrenmitglieder.

Ein siebtes Mitglied kann vom aktiven Vorstand zur Unterstützung berufen werden (vgl. §17 Abs.4 der Satzung).

§ 17 [Der Schießmeister]

Der aktive Vorstand beruft gemeinsam mit dem beratenden Vorstand einen Schießmeister.

Aufgabe des Schießmeisters ist die Durchführung des Königsvogelschießens am Kirmesmontag, sowie bei einem Jubiläum die des Jubiläumsvogelschießens am Kirmessonntag in alleiniger Verantwortung. Weiterhin trägt er die Verantwortung für das Böllern.

Den Anweisungen des Schießmeisters ist von allen Schützen in jedem Fall Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausschluss vom Königsvogelschießen und vom Schützenzug für das jeweilige Jahr erfolgen. Die Entscheidung über den Ausschluss vom Schützenzug fällen jedoch die Brudermeister.

Der Schießmeister muß nicht Mitglied der Bruderschaft sein. Ist dies jedoch der Fall, wird er automatisch als siebtes Mitglied in den beratenden Vorstand berufen (vgl. § 16 Abs. 3 der Satzung).

§ 18 [Chargierte]

Den Chargierten gehören an:

  • 1. Brudermeister
  • 2. Brudermeister
  • Hauptmann
  • 1. Fähnrich
  • 2. Fähnrich
  • amtierender Schützenkönig
  • Feuerwerker
  • 2. Zugführer und stellvertretender Hauptmann
  • 1. Zugführer
  • zwei Schlussoffiziere
  • zwei Begleiter des 1. Brudermeisters
  • zwei Begleiter des 2. Brudermeisters
  • zwei Begleiter des 1. Fähnrich
  • zwei Begleiter des 2. Fähnrich
  • zwei Begleiter des amtierenden Schützenkönigs.

Die Chargierten, mit Ausnahme der Chargierten, die zum Vorstand gehören, und den Begleitern des Schützenkönigs, werden auf einer Mitgliederversammlung gewählt, die spätestens fünf Wochen vor dem Schützenfest stattfindet. Die Amtsdauer ist ein Jahr.

Die Begleiter des Schützenkönigs werden vom Schützenkönig bestimmt. Für sie gelten die Bestimmungen der anderen Chargierten.

Chargierter kann jedes aktive Mitglied werden, welches mindestens ein Jahr Mitglieder der Bruderschaft ist. Feuerwerker, 2. Zugführer, 1. Zugführer und die beiden Schlussoffiziere müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Chargierten haben auf dem Schützenfest die für ihr Amt vorgesehene Schützentracht zu tragen und den Vorstand bei der Durchführung der Bruderschaftsgeschäfte zu unterstützen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus den Regeln.

Erweist sich ein Chargierter, mit Ausnahme der Chargierten, die zum Vorstand gehören, für sein Amt als nicht geeignet, so kann der Vorstand ihn seines Amtes entheben. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit des aktiven Vorstandes erforderlich.

Scheidet ein Chargierter vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so wird dieses Amt erst bei der nächsten Wahl neu besetzt.

§ 19 [Vorstandssitzung]

Eine Vorstandssitzung kann jederzeit vom Präses oder vom 1. Brudermeister einberufen werden.

Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, soweit in der Satzung oder den Regeln nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Brudermeisters den Ausschlag.

§ 20 [Ordentliche Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Bruderschaft.

Eine Mitgliederversammlung hat stattzufinden:

  • Am Freitag vor oder nach Maria Verkündung (25. März)
  • am Freitag vor oder nach Maria unbefleckte Empfängnis (8. Dezember)
  • am Freitag fünf Wochen vor dem Schützenfest
  • am 30. April

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.

Anträge zu Zusatztagesordnungspunkten sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem 1. Brudermeister schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Das Protokoll einer Versammlung führt der Schriftführer, der auch die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt.

§ 21 [Inhalt der Tagesordnung]

Die Tagesordnung muß enthalten

am Freitag vor oder nach Maria Verkündung:

  • Neuaufnahmen
  • Jahresbericht
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Verschiedenes

am Freitag vor oder nach Maria unbefleckte Empfängnis:

  • Neuaufnahmen
  • Halbjahresbericht
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Verschiedenes

am Freitag fünf Wochen vor dem Schützenfest:

  • Neuaufnahmen
  • Wahl der Chargierten
  • Verschiedenes

am 30. April

  • Neuaufnahmen
  • Mailehenversteigerung

Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und Änderungen der Regeln.

§ 22 [Beschlussfassung der Mitgliederversammlung]

Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Brudermeister mindestens die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder und wenigstens 2/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Regeln ist die Anwesenheit von mindestens 4/10 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Brudermeisters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Regeln ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Regeln sind auch die ehemaligen Schützenkönige und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 23 [Außerordentliche Mitgliederversammlung]

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,

Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird wie eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

§ 24 [Kassenprüfer]

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und ihr Amt nicht zwei Jahre hintereinander ausführen.

Abschnitt D

Schlussbestimmungen

§ 25 [Haftpflicht]

Die Bruderschaft schließt für die Mitglieder eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden und Unfälle ab, die bei den Veranstaltungen der Bruderschaft entstehen. Für Schäden und Unfälle, die nicht durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haftet die Bruderschaft nicht.

§ 26 [Auflösung der Bruderschaft]

Die Auflösung der Bruderschaft kann nur durch den dafür zuständigen Bischof erfolgen, wenn der Mitgliederbestand von sieben Mitgliedern unterschritten wird.

Bei der Auflösung der Bruderschaft werden der 1. Brudermeister und der Kassierer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § § 47 ff BGB.

Bei der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen der Bruderschaft der kath. Pfarrgemeinde St. Cäcilia in Bonn-Oberkassel für deren gemeinnützige Tätigkeiten zu. Der Schilderkranz, der Brudermeisterstab und die historischen Unterlagen der Bruderschaft muß die Pfarrgemeinde St. Cäcilia aufbewahren und bei einem evtl. Aufleben der Bruderschaft zurückgeben.

Die gemäß § 15 (1) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder haben die Auflösung der Bruderschaft beim Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn anzumelden.

§ 27 [Inkrafttreten der Satzung]

Die Satzung trat nach den geänderten Punkten § 19 (5) und § 25 (4) der Mitgliederversammlung am 30. April 1984 und am 26. Juni 1984 in Kraft.

Bonn-Oberkassel, den 25. März 1983